APS Abwasser und Pumpenservice UG

Pumpenwartungs und Servicegesellschaft

 
 

Leistungen 


Die Wartung von Abwasserhebeanlagen ist zwingend vorgeschrieben in der Norm DIN EN 12056, Teil 4, Abschnitt 8 (Inspektion und Wartung):

Hier heißt es "die Anlage muss regelmäßig durch einen hierfür Fachkundigen gewartet werden" und zusätzlich sollen Abwasserhebeanlagen "monatlich einmal vom Betreiber durch Beobachtung von mindestens zwei Schaltzyklen auf Betriebsfähigkeit geprüft werden."

Der zeitliche Abstand der Wartungen ist dabei abhängig vom Aufstellort und der Nutzungsintensität der Anlage. In Einfamilienhäusern reicht im Allgemeinen eine jährliche und in Mehrfamilienhäusern eine halbjährliche Wartung. Wir empfehlen jedoch in beiden Fällen eine halbjährliche Wartung. In gewerblichen Betrieben muss die Anlage allerdings mindestens alle 3 Monate gewartet werden.

Bei einer Wartung müssen bestimmte Arbeiten ausgeführt werden, die einzelnen Komponenten der Anlage müssen geprüft und gegebenenfalls fachkundig wieder instandgesetzt werden. Die folgenden Fragen geben Ihnen einen kurzen Überblick.

  • Ist die gesamte Anlage inkl. Armaturen dicht?
  • Sind die Schieber leichtgängig? (einstellen/nachfetten)
  • Funktioniert der Rückflussverhinderer? (Kugel/Klappe reinigen)
  • Arbeitet die Pumpe optimal? (Laufrad/Lager/Leitung)
  • Ist das Motoröl in Ordnung? (prüfen/nachfüllen/wechseln)
  • Arbeitet die Steuerung korrekt?

Nach Erledigung der Wartungsarbeiten wird die Anlage nach Durchführung eines Probelaufs wieder in Betrieb genommen. Über die Wartung erhält der Betreiber ein Protokoll mit den wesentlichen Daten. Soweit Mängel festgestellt wurden, die nicht behoben werden konnten, werden sie dem Anlagenbetreiber schriftlich mitgeteilt.

Auch in der Norm wird den Anlagenbetreibern empfohlen, für die regelmässig durchzuführenden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten einen Wartungsvertrag abzuschliessen.

Versicherungsrechtliche Konsequenzen der Nicht-Wartung

Im Falle eines rückstaubedingten Wasserschadens ist generell folgendes zu beachten:

I.  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB 2008 - Wert 1914) - Fassung September 2008:

§3 Leitungswasser

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch ...Regenwasser aus Fallrohren, ... Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, ...

§16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten, des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall

1. Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und aussen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; ...

2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer ... zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei."

II. Besonderen Bedingungenfür die Versicherung weiterer Elementarschäden können Schäden, die durch Überschwemmungen (ansteigendes Grundwasser ist übrigens keine Überschwemmung!) und Rückstau hervorgerufen wurden, wieder angeschlossen werden. Dennoch gelten auch hier entsprechende Obliegenheitspflichten, z.B.:

Wohngebäudeversicherung

"Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer

  • aa) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen und
  • bb) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen (Anm. der Redaktion: entsprechend Abwasserhebeanlagen) anzubringen und funktionsbereit zu halten und
  • cc) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten"

Hausratversicherung

"Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer

  • aa) als Gebäudeeigentümer wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten."

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, stellt sich der Versicherer wieder leistungsfrei!



 










 

 

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